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Evaluation der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall

Dezember 2020: BSS hat im Auftrag des BAG evaluiert, wie sich die Ausnahmeregelung einer Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb des üblichen Vergütungsweges in der Praxis bewährt hat.

Damit ein Arzneimittel über die obligatorische Krankenpflegeversicherung OKP vergütet werden kann, muss es grundsätzlich von Swissmedic zugelassen sein und sich auf der sogenannten «Spezialitätenliste» (SL) des BAG befinden. Für Einzelfälle gibt es aber mit den Artikeln 71a–71d KVV eine Ausnahmeregelung: Mittels Kostengutsprachen kann unter bestimmten Bedingungen die Vergütung über die OKP erfolgen, auch wenn die Kriterien des «üblichen Vergütungsweges» (noch) nicht erfüllt sind. Im Auftrag des BAG hat BSS die Vergütung der Arzneimittel in Einzelfällen nach Art. 71a-71d KVV evaluiert. Die Evaluation zeigt, dass das System grundsätzlich funktioniert, die Zahl der über Art. 71a-71d KVV vergüteten Fälle in den letzten Jahren aber stark angestiegen ist. Optimierungsbedarf zeigt sich insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller KVG-Versicherten und bezüglich des administrativen Aufwands.

Den Evaluationsbericht finden Sie hier als Download, ebenso das Executive Summary. Weitere Informationen und eine Stellungnahme des BAG sind auf der Homepage des Bundesamtes zu finden.

 

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