Im Rahmen der Revision des Handelsregisterrechts wurde die Frage aufgeworfen, ob die Umsatzschwelle, ab derer sich Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen müssen, einer Änderung bedarf. Zu diesem Zweck führte BSS eine Regulierungsfolgenabschätzung im Auftrag des Bundesamts für Justiz durch. Ein Handlungsbedarf drängte sich nach den Ergebnissen der RFA nicht auf. Vielmehr wurden alternative Vorschläge zur administrativen Entlastung der Unternehmen beim Handelsregister skizziert.
- Auftraggeber: Bundesamt für Justiz
- Methoden: Regulierungs-Checkup, semi-strukturierte Interviews, Delphi-Befragung
- Zeitraum: 2018-2019
- Leistungen und Produkte: Regulierungsfolgenabschätzung
Die Höhe des Umsatzschwellenwerts, ab dem sich Einzelunternehmen in das Handelsregister eintragen müssen, ist seit 1972 unverändert. Anlässlich der Revision des Handelsregisterrechts wurde denn auch gefordert, den aktuellen Schwellenwert von 100'000 zu erhöhen. Während Befürworter dieser Änderung die administrative Entlastung von KMU hervorhoben, argumentierten Gegner mit negativen Folgen für die Transparenz im Geschäftsverkehr. Vor diesem Hintergrund wurde eine RFA in Auftrag gegeben. Sie sollte die zu erwartenden Auswirkungen einer Schwellenwertänderung ermitteln und eine Kosten-Nutzen-Bilanz dreier Varianten erstellen.
BSS hat unter Anwendung der vom SECO entwickelten Methode (Regulierungs-Checkup) die Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt. Die Ergebnisse der RFA flossen in die laufenden Diskussionen zur Revision des Handelsregisterrechts ein.
Downloads:
RFA Schwellenwert für Handelsregistereinträge
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Artikel in Die Volkswirtschaft